Sicherheit und rechtlicher Rahmen beim 3D Bogenschießen

Zuerst ein Wort an die Tierfreunde: Das Jagen mit dem Bogen ist im deutschen Jagdrecht nicht vorgesehen! Wer also mit dem Bogen auf lebende Tiere schießt (selbst wenn er einen Jagdschein für das jeweilige Revier hätte), macht sich strafbar! Wir schießen nur auf Nachbildungen von Tieren aus speziellem beschussgeeignetem Schaummaterial. Sind Tiere oder gar Menschen innerhalb des Sicherheitsbereiches der Schießstände, ist das Schießen sofort einzustellen, bis der Bereich wieder frei und somit sicher ist!   Sicherheit spielt in allen Sportarten heute eine große Rolle, insbesondere bei jeglicher Art des Schießens sind aber zusätzliche Sicherheitsvorschriften von Nöten. Unsere Sportgeräte (nicht Waffen… dazu später mehr…) bergen aufgrund ihrer ursprünglichen Zweckmäßigkeit potentiell das Risiko, schwere bis tödliche Verletzungen herbeizuführen. Dessen muss sich jeder verantwortungsvolle Schütze stets im Klaren sein. Deshalb gelten auf allen 3D Bogenparcours strikte Sicherheitsregeln. Durch die Anordnung der Stationen im Gelände und entsprechende Wegführung sind ausreichende Sicherheitszonen eingerichtet, die einen sicheren Ablauf gewährleisten. Solange sich jeder Schütze an diese Regeln und die vorgegebenen Wegführungen hält, ist der 3D Bogensport nicht gefährlicher als eine Wanderung oder eben eine Golfrunde.  

Der Vereinsparcours der Ysenburger Bogenschützen ist ein nicht öffentlicher Parcours und darf von Gastschützen nur in Begleitung einer ortskundigen Schießstandaufsicht aus dem Verein benutzt werden! Jeder, der den Parcours benutzen möchte, egal ob Vereinsmitglied oder Gast, muss vorher die geltenden Parcoursregeln lesen, verstehen und sich mit seiner Unterschrift verpflichten, diese zu befolgen. Detaillierte Infos zu unserem Parcours finden Sie hier(LINK).  

Der Bogen ist ein reines Sportgerät. Er fällt nicht unter das Waffengesetz und unterliegt nicht den Restriktionen der Waffenverordnung. Die rechtliche Situation wird durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt. Entscheidend für die Beurteilung sind dabei §§ 1 und 2 WaffG sowie die dazugehörigen Anlagen. Die Anlage 1 zum WaffG (zu § 1 Absatz 4 WaffG) definiert in Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nummer 2 als den Schusswaffen gleichgestellt Gegenstände „… bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht wird…“, was soweit auch den Bogen beschreiben würde. Jedoch folgt dann die Einschränkung „… und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann.“ Somit gilt die Nummer 1.2.2 der Anlage 1 zwar für Armbrüste, aber nicht für Bögen. Auch an keiner anderen Stelle der Anlage 1 wird der Bogen erwähnt oder eine entsprechende Definition für ihn verwendet. Eindeutig wird die Situation dann mit der Anlage 2 zum WaffG (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG). Die Waffenliste der Anlage 2 schließt in Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nummer 2 Schusswaffen teilweise vom Gesetz aus „… bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden.“ (also auch Bögen). Damit ist der Bogen explizit keine Waffe nach dem WaffG. Diese Tatsache soll allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass moderne Sportbögen aber auch historische oder selbstgebaute Bögen, wie oben bereits erwähnt, durchaus (lebens)gefährliche Gegenstände sind, insbesondere wenn sie unsachgemäß oder leichtsinnig verwendet werden. Auf keinen Fall sollte man sich dazu hinreißen lassen, Pfeil und Bogen als Spielzeuge zu betrachten!